4320 Perg
Österreich
1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte mit unseren gewerblichen Kunden.
1.2 An unsere Angebote sind wir innerhalb von 60 Tagen ab Datum gebunden; eine davon abweichende Bindung muss gesondert vereinbart werden.
1.3 Wenn unsere Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Woche schriftlich beanstandet wird, gilt sie als Vertragsinhalt.
1.4 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
1.5 Mit der Bestätigung der AGB wird auch die Datenschutzvereinbarung bestätigt.
2.1 Die Ware wird auf Kosten des Käufers geliefert, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Anfuhrstraße mit schwerem Lastzug befahrbar ist.
2.3 Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird; in diesem Falle sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden zu lagern.
2.4 Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung und dgl. sowie von uns oder unseren Lieferanten nicht zu vertretende Verkehrsunfälle befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem Falle nur soweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der Leistungsstörung nachweisen. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen.
2.5 Die Ware reist branchenüblich verpackt; die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur zurück- genommen oder vergütet, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
2.6 Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und dann zu seinen Lasten und für seine Rechnung versichert. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu melden und unverzüglich deren Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
3.1 Wir leisten Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß ist und gewöhnliche Eigenschaften aufweist; für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn diese schriftlich zugesagt wurden.
3.2 Für Ware, die als mindere Qualität wie zB “Zweite Wahl” bezeichnet wird, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt, die nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind.
3.3 Für produktions- und materialbedingte Abweichung in den Farbnuancen kann keine Gewähr geleistet werden.
3.4 Angelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich, jedenfalls vor Verarbeitung oder Einbau, anzuzeigen.
4.1 Für von uns zu vertretende Schäden im Rahmen der Produkthaftung sowie für von uns verschuldete Schäden haften wir im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. Importeurs. Uns treffen auch keine weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht für Lagerung, Wartung, Einbau oder sonstige Handhabung.
5.1 Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Die Inanspruchnahme von eingeräumten Skonto setzt voraus, dass alle früheren Rechnungen – ausgenommen solche, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen - beglichen sind.
5.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Wechselsteuer, Diskont, Protest und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
5.4 Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
5.5 Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
5.6 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.7 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unbeschadet weitgehender Ansprüche, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem gültigen normalen Bankzinsfuß zu verrechnen.
5.8 Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung der gesamten aushaftenden Forderungen zu verlangen; dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden.
5.9 Kommt der Kunde der Zahlungsaufforderung gemäß 5.8 trotz Setzung einer achttägigen Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung unserer Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zurück- zutreten.
6.1 Gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag.
6.2 Der Kunde ist berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern; die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Ware, die noch in unserm Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Kunde uns unverzüglich zu verständigen; allfällige uns mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsende Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen.
6.3 Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter; in diesem Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.
6.1 Gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag.
6.2 Der Kunde ist berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern; die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Ware, die noch in unserm Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Kunde uns unverzüglich zu verständigen; allfällige uns mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsende Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen.
6.3 Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter; in diesem Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.
Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Ort unseres Unternehmenssitzes.